Arbeitsvermittlung, Personalvermittlung - Direktvermittlung
und weitere "Personaldienstleister"
In diesem kurzen Beitrag erklären wir Ihnen gerne die "verschiedenen Arten der (privaten) Personaldienstleister" auf dem deutschen Arbeitsmarkt. Neben der staatlichen Einrichtungen der Agentur für Arbeit / JobCenter, erfahren Sie unter anderem Unterschiede zur Arbeitsvermittlung (auch Direktvermittlung genannt) und Zeitarbeit sowie Erklärung der Personalberatung und Bildungsträger.
Allgemeine Bedeutung der Arbeitsvermittlung (Direktvermittlung)
Als private Arbeitsvermittlung hat man keine bis wenige Berührungspunkte und Gemeinsamkeiten mit der Zeitarbeit, ggf. Headhunter. Um als (privater) Arbeitsvermittler in Deutschland arbeiten zu können, bedarf es eine Gewerbeanmeldung. Seine Tätigkeit beruht auf einem sog. "Maklergesetz", die Rechte und Pflichten aus einem Maklervertrag ergeben sich aus den §§652 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Damit kann ein Arbeitsvermittler, ggf. Personalvermittler im Auftrag der Arbeitgeber aber auch der Bewerber tätig werden und mit diesen u.U. auch abrechnen. Näheres regelt hier der privatrechtliche Vermittlungsvertrag mit dem jeweiligen Arbeitsvermittler.
Ein (privater) Arbeitsvermittler kann im Auftrag der Bewerber und/oder des Arbeitgebers tätig werden. Mehr dazu unten in der Rubrik "Unterschied zwischen Arbeitsvermittlung und Personalvermittlung".
Bewerbung / Anfrage (ONLINE) senden
Zertifizierter Arbeitsvermittler - Aufgaben von Trägern der privaten Arbeitsvermittlung
Ein zertifizierter Träger der privaten Arbeitsvermittlung, kann man erst werden, wenn man bereits eine Gewerbeanmeldung als Arbeitsvermittler, ggf. Personalvermittler hat und den qualitativen sowie fachlichen Anforderungen der externen Zertifizierung nach der AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) entspricht. In der Regel wird die Trägerzulassung durch eine externe fachkundige Stelle, wie der DEKRA, TÜV usw. geprüft. Dabei werden im Zuge des Qualitätsmanagements das ganze Unternehmen, deren Mitarbeiter und Arbeitsprozesse, Datenschutzbestimmungen, usw. regelmäßig überprüft und ständig optimiert.
Es geht bei einem zertifizierten Arbeitsvermittler darum, dass dieser durch seine Zertifizierung mit einem sog. "Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein", kurz "AVGS" oder einfach "Vermittlungsgutschein", abrechnen darf. Somit entstehen weder dem Arbeitgeber noch dem Arbeitnehmer Vermittlungskosten - der Arbeitsvermittler rechnet seine Vergütung direkt mit der Agentur für Arbeit oder dem JobCenter ab.
Dabei gilt bei der zertifizierten Arbeitsvermittlung mit einem Vermittlungsgutschein eine Vertragspflicht. Das bedeutet, wenn der Arbeitnehmer (Bewerber) einen zertifizierten Arbeitsvermittler mit dem Vermittlungsgutschein bezahlen möchte, muss dieser mit dem privaten Arbeitsvermittler einen Vermittlungsvertrag abschließen. Dabei handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag, welcher durch öffentlich-rechtliche gesetzliche Vorgaben bestimmt ist (vgl. §§296, 298 ff. SGB III).
Sei angemerkt, dass dem Bewerber, welcher mit dem zertifizierten Arbeitsvermittler einen Vertrag eingeht, keine Kosten im Voraus, ggf. sonstige "Strafgebühren" entstehen dürfen. Ein zertifizierter Arbeitsvermittler erhält seine Vermittlungsvergütung erst nach einer erfolgreichen Vermittlung. Als erfolgreiche Arbeitsvermittlung bezeichnet man die Arbeitsvertragsunterzeichnung. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Arbeitnehmer den AVGS bei seiner Agentur für Arbeit, ggf. JobCenter beantragen und nach dem Abschluss des Arbeitsvertrages den Träger der Arbeitsvermittlung mit diesem bezahlen. Durch die Zahlung des Arbeitsvermittlers mit dem Vermittlungsgutschein entfällt selbstverständlich die Selbstzahlung des Arbeitnehmers an den privaten Arbeitsvermittler. Im Falle einer Kostenübernahme durch den Arbeitgeber ist ein Vermittlungsgutschein nicht notwendig und muss dem Arbeitsvermittler auch nicht übergeben werden. Mehr zu den Konditionen einer Arbeitsvermittlung erfahren Sie hier.
Den Vermittlungsgutschein erhält fast jeder Bewerber, wenn dieser bei der Agentur für Arbeit oder JobCenter arbeitssuchend (ohne Bezug von Arbeitslosengeld), ggf. arbeitslos (mit Arbeitslosengeldbezug) gemeldet ist oder noch wird (vor der Vermittlung durch den privaten Arbeitsvermittler). Mehr dazu lesen Sie bitte unter der Rubrik "Kostenfreie Arbeitsvermittlung mit Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)".
Das bedeutet, Sie als Bewerber können kostenfrei in ganz Deutschland Ihren privaten Arbeitsvermittler zusätzlich zu den Bemühungen der Agentur für Arbeit oder JobCenter kostenfrei (!) beauftragen. Der Wortlaut privat, hat in dem Falle nicht zwingend eine Bedeutung einer privaten Zahlung, sondern mehr einer privaten, nicht staatlichen Leistungserbringung, welche jedoch am Ende der erfolgreichen Vermittlung mit dem Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit oder JobCenter gezahlt werden kann.
Ein Recruiter kann den Arbeitgebern also nicht nur bei einem Anforderungsprofil behilflich sein, sondern ist auch als Berater für Spezialisten sowie Fach- und Führungskräfte bei ihrer Bewerbung tätig. Als Recruiter agiert man zum Teil als "Berater" zwischen Bewerbern und Arbeitgebern und vermittelt zwischen diesen Parteien. Im Zuge der Suche nach einer Festanstellung seitens der Bewerber unterstützt der Vermittler diese bei der Erstellung oder Optimierung der Bewerbung, damit Sie als zu vermittelnde Fachkraft / Führungskraft auf die Anforderungsprofile der potenziellen Arbeitgeber passen und möglichst schnell zu einem Vorstellungsgespräch beim Arbeitgeber eingeladen werden.
Fakten zur (zertifizierten) Arbeitsvermittlung
- Arbeiten im Auftrag der Arbeitgeber und/oder Bewerber (Arbeitsuchenden)
- Arbeitsvermittler ist ein Makler sog. "Berufsmakler"
- Vermittlungskosten trägt die Agentur für Arbeit oder JobCenter - bei erfolgreicher Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und Vorlage des Vermittlungsutscheines (AVGS) seitens des Arbeitsuchenden/Bewerber
- Der Arbeitsuchende ist bei einem zertifizierten Arbeitsvermittler vor etwaigen Vorauszahlungen, ggf. "Strafkosten" oder Bearbeitungskosten geschützt - solche Forderungen sind bei einem zertifizierten Träger der privaten Arbeitsvermittlung gesetzlich verboten, vgl. §296 Abs. 2 Satz 2 ff. SGB III
- Bei Zahlung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers keine Abrechnung mit AVGS - keine Doppelzahlungen
- Als Bewerber oder Arbeitgeber schließen Sie einen Vermittlungsvertrag mit dem Arbeitsvermittler - sofern die Vermittlung durch einen AVGS abgerechnet werden soll
- Bei Zahlung der Vermittlungsvergütung seitens des Arbeitgebers gibt es keine Vertragspflicht für den Bewerber/Arbeitsuchenden, lediglich eine Datenschutzerklärung ist gemäß DSGVO von Nöten.
- Bei Auftrag seitens des Arbeitgebers mit einer kostenfreien Personalvermittlung - muss dieser keinen Vertrag mit dem Vermittler abschließen - daher eine schnelle Beauftragung der Personalvermittlung immer möglich
- Für Arbeitgeber stellt eine Direktvermittlung eine sehr gute Chance neue Kandidaten zu gewinnen und mit diesen ins Gespräch zukommen.
- Im Hinblick auf das Preis-Leistungs-Verhältnis könnte ein Direktvermittler für Arbeitgeber im Gegenzug zu einer bloßen Schaltung von Stellenanzeigen oder gar einer teuren Premium-Stellenanzeige bei einer großen Jobbörse, effizienter und zielführender sein.
Kosten / Provision der Arbeitsvermittlung (Direktvermittlung)
- Grundsätzlich kostenfrei, wenn bei erfolgreicher Vermittlung (i.d.R. Arbeitsvertragsunterzeichnung) der Arbeitnehmer dem Arbeitsvermittler einen Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit oder vom JobCenter übergibt.
- Wenn der Arbeitgeber die Vermittlungskosten der Personalvermittlung trägt - entstehen dem Bewerber keine Kosten. In dem Fall ist ein Vermittlungsgutschein ebenfalls nicht notwendig.
- Bewerber, ggf. Arbeitsuchende sind bei einer zertifizierten Direktvermittlung vor etwaigen Vorauszahlungen gesetzlich geschützt.
- Ohne einen gesetzlich vorgeschriebenen Vermittlungsvertrag zwischen Arbeitsuchenden und Arbeitsvermittler ist eine Abrechnung der Vermittlungskosten mit AVGS nicht möglich, vgl. §296 Abs. 1 Satz 1 ff. SGB III.
- Mehr dazu siehe unter Konditionen.
Was ist eine Direktvermittlung? (Erklärung)
Eine Direktvermittlung ist, wie das Wort schon sagt, eine direkte Vermittlung von Arbeitsuchenden (Bewerber) an Arbeitgeber in eine Beschäftigung oder von Arbeitgebern an Bewerber. Wenn Sie also als Bewerber auf dem deutschen Arbeitsmarkt nach Unterstützung bei Ihrer Suche nach (direkten) Arbeitgebern benötigen und die Arbeitnehmerüberlassung (wird auch "Zeitarbeit" genannt) nicht in Betracht ziehen, dann schauen Sie sich nach Arbeitsvermittlern, ggf. Personalvermittlern um, diese nennen sich auch Direktvermittler, bzw. bieten eine Direktvermittlung an.
In der Regel wird ein Arbeitsvermittler Sie als Bewerber im Zuge einer Direktvermittlung an keine Zeitarbeit vermitteln. Es gibt jedoch Ausnahmen, daher ist es immer empfehlenswert, dass Sie dies als Bewerber im Zuge Ihrer Arbeitsvermittlung dem Direktvermittler explizit mitteilen.
Bei einem zertifizierten Arbeitsvermittler (Direktvermittler) steht Ihnen eine kostenfreie Vermittlung jederzeit offen. Sie beantragen den AVGS idealerweise bevor Sie vermittelt sind und reichen, bei einer erfolgreichen Vermittlung, den AVGS bei Ihrem Arbeitsvermittler im Original ein. Der (zertifizierte) Arbeitsvermittler rechnet direkt mit der Bundesagentur für Arbeit oder JobCenter ab. Sie als Bewerber (arbeitsuchende oder arbeitslose) zahlen in dem Fall nichts. Wichtig ist auch, dass Sie als Bewerber bei einem zertifizierten Arbeitsvermittler vor etwaigen Vorauszahlungen gesetzlich geschützt sind und somit bei einer bloßen Auftragserteilung oder nicht erfolgreichen Vermittlung keine Kosten tragen.
Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsvermittlung und Personalvermittlung?
Arbeitsvermittler und Personalvermittler auf dem deutschen Arbeitsmarkt führen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen und vermitteln zwischen diesen. Beide gelten als Makler gemäß § 652 ff. BGB und wenn der private Arbeitsvermittler als zertifizierter Träger tätig ist, dann hat dieser zusätzlich weitere gesetzliche Vorschriften zu beachten.
Personalvermittlung - Auftrag vom Arbeitgeber
Bei der Personalvermittlung kommt der Auftrag vonseiten des Unternehmens und der Personalvermittler sucht stellen bezogen nach einem passenden Bewerber.
Arbeitsvermittlung - Auftrag vom Bewerber, ggf. Arbeitsuchenden
Bei einer Arbeitsvermittlung ist der Arbeitnehmer der Auftraggeber. Dieser erteilt dem Vermittler seinen Suchauftrag. Hier sucht der Arbeitsvermittler nach Stellen in den passenden Unternehmen und richtet sich dabei nach den Kriterien des Bewerbers, nicht nach denen des Arbeitgebers. Das ist ein sehr feiner Unterschied zwischen Arbeitsvermittlung und Personalvermittlung.
In der Regel kann ein Personalvermittler von beiden Parteien Aufträge annehmen und muss sich dabei nicht explizit Arbeitsvermittler nennen - im Umkehrschluss gilt dasselbe.
Früher war es üblich, dass ein Personalvermittler, den man als Bewerber kontaktierte, seine Vermittlungsvergütung immer vom Arbeitgeber erhielt, da es auch noch keinen AVGS gab. Die Vermittlung für den Bewerber war somit immer kostenfrei.
Mit der Einführung des Vermittlungsgutscheines (AVGS) für Bewerber, Arbeitsuchende verliert dieser feine Unterschied von Jahr zu Jahr immer mehr an Bedeutung, da viele Personalvermittler im Erfolgsfall direkt mit der Bundesagentur für Arbeit oder dem JobCenter über den AVGS abrechnen und somit weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber etwas bezahlen müssen.
Dabei spielt es heute keine große Rolle mehr, wer den Vermittler zuerst beauftragt hat, denn der Arbeitgeber bei einem Personalsuchauftrag ebenfalls eine kostenfreie Personalvermittlung wünschen kann/darf. Dabei kommen natürlich nur die zertifizierten Träger der privaten Arbeits- und Personalvermittlung infrage, welche mit dem Vermittlungsgutschein der Arbeitsagentur oder JobCenter im Erfolgsfalle abrechnen dürfen.
Eine kurze Geschichte der Arbeitsvermittlung in Deutschland
Die private Arbeitsvermittlung hat das Vermittlungsmonopol auf dem Arbeitsmarkt der Bundesagentur für Arbeit abgelöst. Die öffentliche Einrichtung darf seither (2002) nicht mehr als einzige Institution Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende in Deutschland vermitteln. Anders als bei der Bundesagentur für Arbeit oder beim JobCenter, die durch die staatliche finanzielle Unterstützung eine „kostenfreie Arbeitsvermittlung“ anbieten, verlangte der private Arbeitsvermittler seine Entlohnung jedoch vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Durch die Einführung des öffentlich-rechtlichen Instruments eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins „AVGS“ kann er nun auch seine Dienstleistung für beide Seiten, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer „kostenfrei“ anbieten.
Unterschied zwischen privater Personalvermittlung und Arbeitnehmerüberlassung
Eine Arbeitnehmerüberlassung (wird auch "Zeitarbeit" genannt) macht sich zum Kern ihrer Tätigkeit den Verleih von Arbeitskräften. Dabei haben die Arbeitgeber wesentliche Vorteile. Das entliehene Personal wird temporär entliehen und somit können seine Ressourcen bedarfsgerecht eingesetzt werden. Ein weiteres Merkmal ist, dass die Arbeitnehmerüberlassung per Stundensatz mit dem Arbeitgeberkunden abrechnet und den Arbeitnehmer selbst bezahlt.
Der Arbeitgeber Kunde gilt für den Arbeitnehmer lediglich als Kundenunternehmen, bei dem die Arbeitsleistung erbracht wird. Der private Arbeitsvermittler ist als Makler im Auftrag des Unternehmens oder auch des Arbeitnehmers tätig und wird mit der Suche nach passendem Personal oder einer Arbeitsstätte beauftragt.
Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal liegt darin, dass am Ende der Vermittlung kein Verleih/keine Überlassung, sondern eine Festanstellung des Arbeitnehmers stattfindet. In der Regel wird auch ein Arbeits- oder Dienstvertrag ausgestellt, der vom Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber direkt unterschrieben wird. Der Vermittler wird dann entweder vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer (ggf. mit einem Vermittlungsgutschein) bezahlt.
Unterschied zwischen privater Personalvermittlung und Headhunter
Für den Bewerber ist auf den ersten Blick nur schwerlich zu erkennen, ob er es mit einem Arbeitsvermittler oder einem Headhunter/Personalberater zu tun hat.
Ein Headhunter/Personalberater wird in den meisten Fällen von dem suchenden Unternehmen beauftragt und bezahlt. Dabei erteilt das Unternehmen i.d.R. einen Exklusivauftrag an den Personalberater. Der Headhunter konzentriert sich auf die Suche nach hochrangigen und spezifischen Fachkräften, die für den Auftraggeber gesucht werden müssen. Die passenden Kandidaten sind zumeist in der Arbeitswelt tätig und werden vom Headhunter direkt angesprochen und abgeworben. Hier wird klar, dass der Arbeitsvermittler eine ähnliche Tätigkeit ausübt.
Ein privater Personalvermittler wird ebenfalls für Unternehmen tätig, muss aber nicht zwingend seine Entlohnung vom Arbeitgeber erhalten. Dieser wirbt auch in den meisten Fällen die Bewerber nicht direkt ab, sondern sucht nach dem passenden Personal für Unternehmen mithilfe der von ihm veröffentlichten Stellenanzeigen und dem Abgleich der Kundendatenbank mit zu besetzenden Stellen. Je spezifischer und seltener die Positionsbeschreibung ist, desto weniger Chancen gibt es für den Personalvermittler, die Position zu besetzen. Ein Personalvermittler kann auch die Aufträge eines Arbeitnehmers annehmen und sich von diesem am Ende bezahlen lassen, was bei einem Headhunter eher unüblich wäre.
Als zertifizierter Träger für die private Arbeitsvermittlung kann der Personalvermittler sogar für beide Seiten kostenfrei tätig werden, was bei einem Headhunter nicht möglich ist. Mehr über die Möglichkeit einer kostenfreien Arbeitsvermittlung erfahren Sie hier.
Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit) - ist keine Arbeitsvermittlung (Direktvermittlung)
Eines der größten Hindernisse stellt die alltägliche Verwechslung der privaten Arbeitsvermittlung mit der Zeitarbeit dar, die hier kurz beschrieben wird.
In Deutschland ist des Öfteren die Rede von den Begriffen „Leiharbeit“, „Leihkraft“, „Zeitarbeit“ sowie „Personaldienstleister“, die sich im Volksmunde verankert haben. In diesen Fällen geht es um eine Arbeitnehmerüberlassung (Verleiher), Leiharbeitnehmer und Entleiher.
Im Gegensatz zum „regulären“ Arbeitgeber erbringt hier der Leiharbeitnehmer im Zuge einer Arbeitnehmerüberlassung seine Arbeitsleistung nicht direkt für seinen Arbeitgeber (Verleiher), sondern in dessen Auftrag bei einem Unternehmenskunden (Entleiher). Das Arbeitsverhältnis wird zwischen der Arbeitnehmerüberlassung und dem Leiharbeitnehmer abgeschlossen. Bei diesem Arbeitsmodell gehen der Arbeitsvertrag und die Arbeitsleistung auseinander. In einer solchen Situation wird von einem Dreiecksverhältnis gesprochen. Die Arbeitnehmerüberlassung ist z.B. für die Vertragsgestaltung, Kündigung, Abmahnung, Urlaub sowie Gehaltszahlung an den Leiharbeitnehmer und die Abrechnung mit dem Entleiher zuständig. Dennoch hat der Entleiher sein Direktionsrecht im Zuge der Erbringung der Arbeitsleistung. Der Entleiher bestimmt die Pausen, Arbeitszeiten und darf die Qualität der Arbeit überprüfen. Die Arbeitsleistung wird i.d.R. bei dem Entleiher direkt erbracht, und der Leiharbeitnehmer wird in die bestehenden Strukturen des Betriebes eingegliedert. Bei einer Arbeitnehmerüberlassung erhalten die Leiharbeitnehmer üblicherweise unbefristete Arbeitsverträge, jedoch werden, ggf. können die Einsätze des Leiharbeiters bei dem Entleiher zeitlich limitiert werden.
Im Zuge der Arbeitnehmerüberlassung zahlt der Entleiher und erstattet die Unkosten an den Verleiher. Dabei werden Zuschlagszahlungen seitens der Arbeitnehmerüberlassung erhoben, wodurch diese Ihren Gewinn erwirtschaftet. Die Vorteile der Entleiher liegen in erster Linie darin, dass sie selbst kein Personal suchen müssen, um es einzustellen, ebenso entfällt eine Entlassung. Außerdem spielt hier die Einsatzflexibilität der Leiharbeiter eine gewichtige Rolle. Diese nutzen den Service der Arbeitnehmerüberlassung, z.B. in Zeiten der Hochsaison, ggf. beim Fehlen des Stammpersonals durch einen hohen Krankenstand.
Um hier missbräuchliche Handlungen zu vermeiden, wird dies durch die neuen Gesetze, wie die der Mindestlohneinführung seit dem 01.01.2015, reguliert. Auf den Mindestlohn hat jeder sozialversicherungspflichtige Beschäftigte in Deutschland einen Rechtsanspruch, sodass die Leiharbeitskräfte nun nicht mehr als „günstige“ Arbeitskräfte seitens des Entleihers beschäftigt werden können.
Die Unternehmen, die die Leiharbeiter einsetzen, sind bereit, mehr Entgelt, im Vergleich zu einer Direkteinstellung der Arbeitnehmer, an die Arbeitnehmerüberlassung zu zahlen. Dies liegt vor allem darin begründet, dass sie die eigene Flexibilität beim betriebsnotwendigen Einsatz, ggf. bei der Freilassung der Arbeitskräfte in vollem Umfang nutzen möchten, und sie dabei keine weitere Verantwortung gegenüber den Beschäftigten übernehmen müssen. Die Arbeitnehmerüberlassung kann dem Leiharbeitnehmer nicht ohne Weiteres betriebsbedingt kündigen, wenn der Entleiher die Arbeitskraft nicht mehr benötigt – dieser hat als Arbeitgeber die Sozialauswahl zu beachten. In Betracht kommen die Arbeitskräfte, die beim Entleiher zum Zeitpunkt der Kündigung eingesetzt werden. Der Verleiher kann sich nach einem anderen Entleiher umsehen, um den Leiharbeitnehmer dort erfolgreich einzusetzen.
Aufgaben eines Headhunter/Personalberaters
Neben der Arbeitnehmerüberlassung ist die Verwechslung eines privaten Arbeitsvermittlers mit einem Headhunter eines der größten Probleme bei der Beauftragung seitens der Arbeitnehmer. Der Begriff „Headhunter“ ist für die Gesetzgebung nicht rechtlich definiert. Der Headhunter wird eher als „Personalberater“ oder „Executive Search Consultant“ eingestuft, der Unternehmen bei der Auswahl und Abwerbung von Fach- und Führungskräften (Top-Management), möglichst aus bestehenden Arbeitsverhältnissen, unterstützt.
Dieser wird i.d.R. von Unternehmensseite exklusiv beauftragt und honoriert. Die Honorierung beträgt ca. 30 Prozent des Jahresgehaltes der abgeworbenen Person, zzgl. Spesen pauschal um die 20 Prozent von der Honorarsumme. Die Abrechnung erfolgt üblicherweise nicht rein erfolgsorientiert, sondern in drei Raten:
- bei Auftragsabschluss als Vorschuss des Headhunters,
- bei ersten Erfolgen, also bei der Kandidatenvorstellung
- und beim eigentlichen Abschluss des Anstellungs-/Dienstvertrages zwischen dem Arbeitgeber und der Führungskraft.
Die Konditionen des Headhunter können je nach Schwierigkeitsgrad des Auftrags abweichen, die Anzahl der aufgegebenen Aufträge spielt bei der Honorarhöhe ebenfalls eine Rolle.
Der Headhunter besetzt üblicherweise Stellen, die nicht öffentlich zugänglich sind, und zumeist von Unternehmen auch nicht intern veröffentlicht werden. Er geht diskret bei der Suche vor und wirbt die Kandidaten direkt bei Wettbewerbern des Auftraggebers ab. Die aufwändige Methode des „Executive Search“, bedeutet, dass nach der Profilbedarfserstellung der gesuchten Person, der Headhunter den Kandidatenkreis definiert und eingrenzt.
Nach der Abstimmung der Bewerberkriterien mit dem Auftraggeber beginnt die Suche des Headhunters. Bei der Direktsuche werden die potenziellen Kandidaten vorzugsweise per Telefon angesprochen. Dabei wird in erster Linie festgestellt, ob derjenige ein grundsätzliches Interesse an einem Tätigkeitswechsel hat oder nicht.
Das Kundenunternehmen wird hier nicht namentlich erwähnt. Bei weiterem Interesse folgen ein oder mehrere Interviews zwischen dem potenziellen Bewerber und dem Headhunter. Hier geht der Headhunter auf die Details und Anforderungen des Kandidaten bei einem möglichen Wechsel ein. Des Weiteren wird die potenzielle Tätigkeit erläutert. Ziel ist es, bestehende Parallelen der Wünsche und Anforderungen zwischen dem Kandidaten und dem Unternehmen herauszufinden. Unter Umständen wird nach Rücksprache mit dem Kundenunternehmen verhandelt. In diesem Schritt bleibt das Kundenunternehmen i.d.R. gegenüber dem Kandidaten noch immer anonym. Erst wenn die Vorstellungen des Kandidaten und die Anforderungen der Stelle größtenteils übereinstimmen und der Headhunter keine wesentlichen abschlägigen Gründe hat, wird der Kandidat dem Unternehmen vorgestellt. Werden sich die Parteien, der Arbeitgeber und die avisierte Führungskraft einig, und kommt ein Beschäftigungsvertrag zwischen den beiden Parteien zustande, kann der Auftrag seitens des Headhunters als vollständig erfüllt betrachtet werden.
Aus der Sicht des Unternehmens, bei dem der oder die (hoch) qualifizierten Mitarbeiter abgeworben werden, wird dies in den meisten Fällen als wirtschaftlich sehr schädigend betrachtet. Es ist keine schöne Vorstellung, dass eigene Mitarbeiter von einem anderen Unternehmen, gar für einen Konkurrenten, abgeworben werden. Nicht selten unterstützt der Headhunter sogar den Kandidaten beratend bei Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses, um ein erfolgreiches Auftragsende zu beschleunigen.
So ist der Headhunter aufgrund seiner üblichen Auftragsart, seiner Vorgehensweise bei der Suche, der unternehmensseitigen Honorierung und letztlich aufgrund seiner gesetzlichen Begrifflichkeit von einem Träger der privaten Arbeits- und Personalvermittlung strikt abzugrenzen.
Aufgaben von privaten Bildungsträgern
Die Bildungsträger in Deutschland bilden ein unabdingbares Grundgerüst für die Wirtschaft. Sie unterscheiden sich in erster Linie nach der Art ihrer Einrichtung, die staatlich oder privat sein kann. Zu den staatlichen Bildungsträgern gehören u.a. Berufsschulen, Oberstufenzentren, Hoch- und Fachschulen sowie Universitäten. Diese erbringen eine Erstausbildung, bieten jedoch zusätzlich weitere Qualifizierungsmöglichkeiten für die Schüler/Studenten an. Als „Teilnehmer“ wird üblicherweise die gelehrte Person bezeichnet, die an einer Schulung bei einem privaten Bildungsträger angemeldet ist. Die Schulung, sei es eine erste Ausbildung oder eine Weiterbildung, wird als „Maßnahme“ bezeichnet. Dies sind die gesetzlichen Begriffe, die seitens der Bundesagentur für Arbeit/JobCenter sowie im SGB III und SGB II verwendet werden. Ein privater Bildungsträger bietet ebenfalls Erstausbildungen sowie diverse Umschulungen und Weiterqualifizierungen für seine Teilnehmer an, wie z.B. eine dreijährige Ausbildung als Bürokaufmann oder ein Zertifikatslehrgang, der nur wenige Tage dauert. Solche Träger gibt es in verschiedenen Rechtsformen, beispielsweise als eine GmbH oder als ein Verein usw.
Die Maßnahmen der privaten Bildungsträger werden des Öfteren von der Bundesagentur für Arbeit oder JobCenter „finanziert“. Ein Arbeitsloser erhält bei Qualifizierungsbedarf und unter bestimmten Voraussetzungen von der BA/JC einen Bildungsgutschein, in dem die benötigte Maßnahme aufgeschlüsselt wird. Der Bildungsträger kann dann nach Anmeldung der Teilnehmer die Kosten vorab in Rechnung stellen. Diese werden im Anschluss verrechnet und ggf. muss der Bildungsträger etwas erstatten oder erhält eine Nachzahlung. Diese Förderung wird nicht mit dem ALG des Teilnehmers verrechnet. Die Bildungsträger müssen sich um ihre Aufträge eigenständig in einem Ausschreibungsverfahren kümmern. Die Bundesagentur für Arbeit/JobCenter stellt detaillierte Maßnahmen zur Verfügung, die gefördert werden. Auf diese Maßnahmen müssen sich die Bildungsträger bewerben. Das „preiswerteste“ Gegenangebot seitens der Bildungsträger erhält i.d.R. die Zusage für die Ausführung der Maßnahme. Der „günstige Preis“ spiegelt sich dann im Zuge der Durchführung und hat u.U. Einfluss auf die Qualität der Maßnahme und Zufriedenheit der Teilnehmer.
Um an den öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen oder mit dem Bildungsgutschein abrechnen zu können, müssen die Bildungsträger nach AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) zertifiziert sein. Die Zertifizierung durch eine unabhängige, fachkundige Stelle ist bei vielen Maßnahmen Pflicht. Dazu gehören z.B.:
- Aktivierung und berufliche Eingliederung,
- Berufswahl und Berufsausbildung,
- berufliche Weiterbildung, und Weitere.
Außerdem gelten für alle zertifizierten Bildungsträger die sog. Bundesdurchschnittskostensätze. Diese bestimmen die Höchstsätze, die pro Maßnahme und Teilnehmer festgesetzt werden. Die Kostensätze werden von der Bundesagentur für Arbeit bestimmt und von dieser veröffentlicht.
Die Maßnahmen kosten zahlt die BA/JC an den Bildungsträger schon bei der (Teil-) Durchführung der Maßnahme. Die Maßnahmen kosten werden auch dann gezahlt, wenn der Teilnehmer Fehlzeiten während der Maßnahme vorweist. Erst wenn die Maßnahme (vorzeitig) beendet wird, werden keine Kosten mehr erstattet.
Bei den Bildungsträgern werden Personen ausgebildet und geschult, die i.d.R. arbeitslos gemeldet sind und die Fördervoraussetzungen erfüllen. Eine Vorstufe zu den o.g. Bildungsträgern wäre die sog. „Transfergesellschaft“.
Aufgaben von privaten Transfergesellschaften
Die Transfergesellschaften kommen zum Einsatz, wenn z.B. Unternehmen eine größere Anzahl der Mitarbeiter im Zuge einer (Teil-)Schließung freisetzen muss. Um die Personalanpassung möglichst schonend für alle Beteiligten durchzuführen, können die Transfergesellschaften Abhilfe leisten. Sie übernehmen die zu entlassenden Mitarbeiter in einen befristeten Arbeitsvertrag. Die wesentlichen Vorteile für Unternehmen sind einvernehmliche Vereinbarungen mit den betroffenen Mitarbeitern sowie ein Zeit- und Kostenersparnis in Bezug auf Gerichtsverfahren. Der Arbeitgeber finanziert zum Teil die Transfergesellschaft, die wiederum zusätzlich Gelder, wie Kurzarbeitergeld für die Teilnehmer, erhält. Vorteile für die Mitarbeiter stellen die offizielle Weiterbeschäftigung und der damit einhergehende Anspruch auf das Arbeitslosengeld dar. Die Transfergesellschaften können einen Teilnehmer, je nach Voraussetzungen, bis zu zwölf Monate beschäftigen. Der Arbeitslosengeldanspruch bei der Bundesagentur für Arbeit wird dann auf Grundlage der Nettobezüge des letzten Arbeitgebers errechnet und nicht auf der Grundlage der Transfergesellschaft. Vor Beanspruchung der Transfergesellschaft muss sich in erster Linie der Betrieb mit den Mitarbeitern einigen und sich mit der örtlichen Bundesagentur für Arbeit rechtzeitig in Verbindung setzen. Der Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen wird damit gleichzeitig nahtlos beendet, dabei spricht man von einem Zug-um-Zug-Verfahren.
Die Transfergesellschaften bieten unter bestimmten Voraussetzungen geeignete Weiterbildungsmaßnahmen an. Des Weiteren können externe Bildungsträger vermittelt werden. Zu solchen Maßnahmen zählen z.B. Bewerbungscoaching, Bewerbungserstellung, Existenzgründungsberatung, Stellenvermittlung usw.
Die Transfergesellschaften müssen sich seit Ende 2012 wie die Bildungsträger für ihren Fachbereich nach AZAV zertifizieren lassen.
Versicherungsträger: Bundesagentur für Arbeit (BA)
Als Versicherungsträger agiert die Bundesagentur für Arbeit selbst verwaltend als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Organisation der Bundesagentur für Arbeit gliedert sich in die Zentrale in Nürnberg, zehn Regionaldirektionen sowie 156 Bundesagenturen und ca. 600 Niederlassungen, mithin 303 JobCenter, sog. gemeinsame Einrichtungen der Bundesagentur für Arbeit und den Landkreisen und kreisfreien Städten. Außerdem gehören sog. besondere Dienststellen zur Struktur der BA, z.B. die Familienkasse und die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung, u.v.m.
Zu den Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit gehört nicht nur die unmittelbare finanzielle Versicherungsleistung an die Arbeitnehmer im Falle einer Arbeitslosigkeit. Sie bietet u.a. weitgehende beratende Dienstleistungen für Personen und Unternehmen an. Nachfolgend werden die wichtigsten Aufgaben genannt:
- Zahlungen von Arbeitslosengeld sowie weitere Entgeltleistungen,
- Arbeitsplatzschaffung (z.B. ABM-Maßnahmen, Kurzarbeitergeld),
- Ausbildungs- und Berufsberatung,
- (finanzielle) Leistungen zur Ausbildungsförderung (z.B. BAB),
- Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung,
- Weiterbildungsförderung,
- Arbeitgeberberatung sowie
- Förderung von Arbeitsverhältnissen von Menschen mit Behinderung,
- statistische Forschung über den Arbeits- und Berufsmarkt,
- Kindergeldzahlungen über die besondere Dienststelle: Familienkasse.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gilt als übergeordnete Behörde der Bundesagentur für Arbeit, trotz der Selbstverwaltung.
Besonders zu erwähnen ist, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegenüber der Bundesagentur für Arbeit neben den allgemeinen Meldepflichten (z.B. Arbeitsuchendmeldung) weitere gesetzliche Rechte und Pflichten haben, sofern diese Leistungen in Anspruch nehmen. Dazu gehören bei Ausbildungs- und Arbeitsuchenden die Übermittlung aller notwendigen Unterlagen für die Vermittlung der Person (z.B. Lebenslauf, Zeugnisse). Ständige Mitteilungen über die eigenen Bemühungen der Arbeitsplatzsuche sowie eine gute Erreichbarkeit zählen ebenso zu den Pflichten. Die Bundesagentur für Arbeit hat eine Arbeitsvermittlung durchzuführen, solange ein arbeitsloser Leistungen gewährt bekommt. Sie kann die Arbeitsvermittlung im Falle der Nichterfüllung der Pflichten seitens des Arbeitslosen/Arbeitsuchenden einstellen. Nach zwölf Wochen hat der Bedürftige die Möglichkeit, sie wieder in Anspruch zu nehmen. Bei der Ausbildungsvermittlung gilt jedoch die ständige Suche, bis die bedürftige Person die (schulische) Ausbildung angefangen hat, oder aber es sich anderweitig erledigt, wie z.B. durch eine längere Nicht-Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit, oder der Ausbildungssuchende lehnt die Vermittlung eindeutig ab.
Dem Arbeitgeber können die Auszubildenden und Arbeitssuchenden von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt werden, oder er nimmt eine Arbeitsmarktberatung in Anspruch. Dabei muss sich der Betrieb entsprechend bei der Bundesagentur für Arbeit melden. Die Vermittlung der Auszubildenden sowie der Arbeitnehmer und weitere Services der Bundesagentur für Arbeit sind für Arbeitgeber i.d.R. kostenfrei. Sollte es hierzu Ausnahmen geben, z.B. der BA entstehen unübliche Aufwendungen bei der Verrichtung der Dienstleistung, so können Kosten für den Arbeitgeber entstehen. Diese müssen jedoch bei Beginn der Arbeitsvermittlung seitens der BA dem Arbeitgeber angezeigt werden.
Träger der Grundsicherung: JobCenter (JC)
Für Träger der Grundsicherung, auch „JobCenter“ genannt, ist das SGB II maßgebend. Die JobCenter gehören i.d.R. zur Organisationsstruktur der Bundesagentur für Arbeit.
Es wird unterschieden zwischen dem kommunalen Träger, der „gemeinsamen Einrichtung“, und der „Optionskommune“. Bei der „gemeinsamen Einrichtung“ arbeitet die Bundesagentur für Arbeit mit den kommunalen Trägern wie Landkreis oder kreisfreien Städten zusammen. Dabei werden die Leistungen für den Bedürftigen aus einer Hand erbracht, was u.U. weniger Bürokratie und bessere Absprachen und Vermittlungschancen bedeuten kann. Unter den beiden Trägern der BA und den kommunalen Trägern werden lediglich die Zuständigkeitsbereiche klar aufgeteilt. In folgenden Fällen übernimmt die BA Leistungen der Grundsicherung:
- die Vermittlungs- und Beratungsdienstleistungen,
- Zahlungen des Arbeitslosengeldes II usw. an die Bedürftigen,
- Beitrags-/Zuschusszahlungen für Arbeitslose an die Kranken- und Pflegekassen.
Die kommunalen Träger übernehmen im Gegenzug fachliche Verantwortung für:
- Betreuung der Kinder,
- Kosten für die Unterkunft der Bedürftigen,
- Bildungs- und Teilhabeleistungen,
- und Weiteres.
Bei einer solchen Konstellation geht man von einer „gemeinsamen Einrichtung“ aus. Es gibt jedoch auch Ausnahmen, zu denen zugelassene kommunale Träger mit einer anderen Organisationsform gehören, die die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitslose in alleiniger Verantwortung übernehmen und verwalten. Dabei spricht man von „Optionskommunen“. Das Leistungsrecht ist jedoch mit den „gemeinsamen Einrichtungen“ gleich. Ungeachtet der o.g. Unterschiede, werden beide Träger der Grundsicherung „JobCenter“ genannt.
Sie wollen uns mit einer Direktvermittlung beauftragen? Dann nutzen Sie unseren Service der Arbeitsvermittlung und senden uns Ihre Stellenbewerbung oder eine Initiativbewerbung zu.
Sie sind ein Arbeitgeber und suchen nach passendem Personal zur Direktstellung ohne Zeitarbeit? Senden Sie uns Ihre Anfragen (Stellenanzeigen) an personal@radas.de.