AGB für Bewerber

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

(im Folgenden: Vermittlungsvertrag, Vertrag, Vertragsbedingungen oder AGB)

zwischen

Vermittler (RADAS)

(im Folgenden: Vermittler, Auftragnehmer, bzw. zertifizierter Träger, privater Arbeitsvermittler)

und

Bewerber

(im Folgenden: Kunde, Auftraggeber, Arbeitnehmer, bzw. Bewerber)

Erläuterung unserer Dienstleistungen für Endverbraucher

Vermittlungsdienstleistung
Als Vermittler (zertifizierter Träger der privaten Arbeitsvermittlung) erbringen wir u.a. für Endverbraucher eine private Arbeitsvermittlung (Direktvermittlung, keine Zeitarbeit). Diese AGB gelten ausschließlich in Verbindung mit dem unterschriebenen Vermittlungsvertrag zwischen Vermittler und Kunde. Weder muss der Vermittler den Auftrag annehmen noch muss der Kunde diesen erteilen. Die Zusammenarbeit verläuft auf einer freiwilligen Basis.

Gender-Hinweis
Aus Gründen der Vereinfachung und besseren Verständlichkeit, nicht aber aus Gründen der Diskriminierung, wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet.

Zustandekommen des Vertrages/Auftrages:
Mit der handschriftlichen Unterschrift des Auftraggebers auf dem Vermittlungsvertrag (Auftrag) für Arbeitnehmer bestätigt der Kunde, dass er die jeweiligen Unterlagen und AGB erhalten, VOR der Vertragsunterzeichnung gelesen, die Inhalte verstanden hat und den Vermittlungsvertag eigenhändig und handschriftlich unterzeichnet hat sowie die AGB als Bestandteil des Vermittlungsvertrages als rechtswirksam akzeptiert.
Der Vertrag wird erst wirksam geschlossen, sobald der Vermittler ihn durch eigenhändige Unterschrift einer hierzu befugten Person annimmt.

Vermittler/Auftragnehmer:
RADAS Jobbörse & Personalvermittlung GmbH, Westfälische Str. 64, 10709 Berlin (zertifizierter Träger der privaten Arbeitsvermittlung nach §45 Abs. 4 Satz 3 Nummer 2 SGB III).

Kunde/Auftraggeber:
Die Person des Kunden ergibt sich aus den individuellen Angaben im Vermittlungsvertrag.

Vermittlungsvertrag (Auftrag) / AGB für Bewerber

§1 Gegenstand des Vermittlungsvertrages
Rechtsgrundlage für diesen privatrechtlichen Vertrag sind die Vorschriften des §§296 ff. SGB III i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. a, b ff. DSGVO in der jeweils gültigen Fassung sowie der §§652 ff. BGB. Vorrangig sind die Vorschriften des SGB III. Dieser Vermittlungsvertrag ist die gesetzlich geforderte Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen dem Kunden und dem Vermittler - insbesondere bei AVGS-Berechtigten (siehe §296 Abs. 1 Satz 1 SGB III sowie die Hinweise zum/im AVGS selbst).
Der Vermittler wird von dem Kunden mit der Arbeitsvermittlung (mithin einer Direktvermittlung (keine Zeitarbeit) durch den Vermittler an einen Arbeit- oder Auftraggeber), auf dem allgemeinen Arbeits- und/oder Projektmarkt beauftragt.
Der Vermittler ist als zertifizierter Träger der privaten Arbeitsvermittlung bundesweit in Deutschland tätig. Der Kunde entscheidet selbst, in welcher Region seine Vermittlung gemäß §2 dieses Vertrages stattfinden soll. Der Kunde ist weder verpflichtet, ein Arbeitsangebot des Vermittlers anzunehmen noch entstehen ihm Nachteile bei Ablehnung.

§2 Vermittlung
Als erfolgreiche Vermittlung gilt jeder auf der Vermittlungstätigkeit des Vermittlers beruhende Kontakt zwischen dem Kunden und dem Arbeitgeber, der zu einer sozialversicherungspflichtigen oder nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt, wobei die aktive Vermittlungstätigkeit die Abschlussbereitschaft einer Partei oder beider Parteien des Beschäftigungsvertrages in einer Weise fördert, dass zwischen Kunde und Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis begründet wird (hierzu gehören auch bezahlte Trainee- oder Praktikumsverhältnisse, sowie sonstige Dienstverhältnisse, die auf Dauer angelegte Dienstleistungen gegen Entgelt beinhalten).

Der Kunde entscheidet selbstständig, ob er eine vermittelte Beschäftigung (bzw. welche Vertragsart und Konditionen er mit dem vermittelten Arbeitgeber oder Dienstherrn) eingeht oder ablehnt. Der Vermittler ist mit dem vermittelten Arbeitgeber nicht wirtschaftlich oder personell verflochten. Der Vermittler agiert in seiner Position stets neutral und ist weder dem Kunden noch dem Arbeitgeber gegenüber bei deren Entscheidung über Einstellung oder Ablehnung, weisungsbefugt.

Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Vermittler den Kunden an einen Arbeitgeber vermittelt, bei welchem der Kunde sich selbst vor dem Tätigwerden des Vermittlers, bzw. parallel (erfolglos) beworben/vorgestellt hat. Ausschlaggebend für das Vorliegen der Vermittlung ist, dass der Arbeitgeber infolge der Bewerbungsbemühungen des Vermittlers -ggf. erneut- auf den Kunden aufmerksam geworden ist und mit dem Kunden ein Beschäftigungsverhältnis (Definition siehe oben) eingeht.
Um doppelte Bewerbungen zu vermeiden, muss der Kunde gemäß §5 seine Sperrvermerke (Arbeitgeber bei welchen der Kunde nicht vorgestellt werden möchte) in seinem Bewerber-Account vor dem Anfang der Vermittlungstätigkeit des Vermittlers, bzw. laufend einpflegen.

§2.1 Vermittlungszeitpunkt
Die Vermittlung gilt mit dem 1. Tag der Beschäftigungsaufnahme als erfolgt.
Hilfsweise gilt der Vermittlungszeitpunkt mit dem Tag der Beschäftigungsbeginns laut dem Arbeits- oder Dienstvertrag, falls dieser vor dem Tag der tatsächlichen Beschäftigungsaufnahme erfolgt und vom Arbeitgeber vergütet wird.

Vorbemerkung zu § 3 der AGB:
§ 3 der AGB gilt nur für Kunden, die keinen oder keinen zum Vermittlungszeitpunkt gültigen AVGS gemäß §2.1 besitzen. Bei einem zertifizierten Vermittler gibt es keine Vorauszahlungen. Der Kunde kann den AVGS (gemäß §3.1) auch zu einem späteren Zeitpunkt nachreichen.
Für AVGS-Besitzer übernimmt die Agentur für Arbeit oder JobCenter die Vergütung (gemäß §3.1), hilfsweise der jeweiligen im AVGS aufgeführten Auszahlungsbedingungen.

Der Abschluss des Arbeitsvertrags muss entgegen der bisherigen Weisungslage der Agentur für Arbeit nicht mehr innerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS liegen.
Maßgeblich ist der Eintritt des Vermittlungserfolges im Sinne der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses (1. Beschäftigungstag) innerhalb des Geltungszeitraums des AVGS, vgl. Urteil des Bundessozialgerichts (B 11 AL 13/18 R) vom 12.09.2019 (Rn 21, 22 ff.).

§3 Vergütung des Vermittlers
Der Vermittler hat im Falle einer erfolgreichen Vermittlung gemäß §§2, 2.1 einen Anspruch auf eine Vermittlungsvergütung. Als zertifizierter Träger der privaten Arbeitsvermittlung (gemäß §178 SGB III) ist die erbrachte private Arbeitsvermittlung für Endverbraucher (mit oder ohne AVGS) umsatzsteuerfrei. Gesetzliche Grundlagen dazu sind §§296 ff. SGB III i.V.m. 4 Nr. 15b Punkt a) ff. UStG.

§3.1 Kostenfreie Vermittlung mit Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)
Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein wird folgend als „AVGS“ bezeichnet.

Beim AVGS handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Förderzusicherung für die private Arbeitsvermittlung des Kunden, welche er bei der für ihn zuständigen Bundesagentur für Arbeit oder JobCenter (wird folgend als „Institution (Leistungsträger)“ bezeichnet) eigenständig beantragen kann.
Es besteht keine Verpflichtung des Kunden, die Vermittlungsvergütung selbst zu bezahlen, sofern bei Vermittlung gemäß §2 ein für den Vermittler gültiger AVGS vorliegt und von der Institution (Leistungsträger) an den Vermittler ausgezahlt wurde.
Der Vermittler hat im Falle einer erfolgreichen Vermittlung gemäß §2 einen Anspruch auf eine Vermittlungsvergütung in Höhe des AVGS bei der auf dem AVGS benannten Institution (Leistungsträger).
Nach §296 Abs. 4 Satz 2 SGB III ist die Vergütung nach Vorlage des gültigen AVGS bei der auf dem AVGS benannten Institution (Leistungsträger) bis zum Zeitpunkt gestundet, in dem diese Institution (Leistungsträger) die Vergütung nach Maßgabe von §§45 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 6 SGB III oder §§16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§45 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 6 SGB III an den Vermittler gezahlt hat.
Nach Zahlung durch die Institution (Leistungsträger) ist der Vergütungsanspruch des Vermittlers gegenüber dem Kunden erfüllt.
Falls die Vermittlung nicht auf der Grundlage eines gültigen AVGS im vorgenannten Sinne zustande kommt, gelten die Bedingungen gemäß §§3.1.1, 3.2.

§3.1.1 Ausschlusskriterien zur Zahlung/Stundung der Vermittlungsvergütung mit AVGS
Abweichend von §3.1 hat der Kunde die Vermittlungsvergütung selbst zu zahlen und die Stundung der Vergütung mit AVGS verliert ihre Wirksamkeit sofort, falls er zum Zeitpunkt des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses, gemäß §2, 2.1, keinen gültigen AVGS besitzt und/oder die im AVGS aufgeführten Auszahlungsbedingungen für den Vermittler nicht erfüllt sind. Entsprechendes gilt, wenn Härtefälle, gemäß §9, eintreten.
Die Vergütungsauszahlung mit AVGS erfolgt ausschließlich bei einer Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Im Falle einer erfolgreichen Vermittlung gemäß §2 und bei Annahme durch den Kunden einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung hat der Kunde die Vermittlungsvergütung selbst zu zahlen. Die Höhe der Vermittlungsvergütung ergibt sich aus §3.2. Maßgeblich sind insbesondere die in § 4 genannten Regelungen.

§3.2 Zahlung der Vermittlungsvergütung ohne, bzw. bei ungültigem AVGS
Auch wenn der Kunde einen AVGS besitzt, muss der Vermittler diesen auf die private Zahlung (ohne AVGS) hinweisen, vgl. §296 Abs. 1 Satz 2 SGB III.
Ausschließlich bei erfolgreicher Vermittlung, gemäß §2, ohne AVGS, bzw. mit einem, für den Vermittler, ungültigen AVGS, gemäß §3.1.1, wird vom Kunden eine Vermittlungsvergütung, entsprechend §§296 Abs. 3, Satz 1 ff. SGB III, verlangt.
Für eine erfolgreiche Arbeits-/Projektvermittlung, gemäß §2 verlangt der Vermittler von dem Kunden eine Vermittlungsvergütung in einer Gesamthöhe von 2.000,00 EUR.
Im Voraus wird keine Vermittlungsvergütung verlangt und/oder entgegengenommen s. §3.2 a), b), sowie §4.

Zahlungsmodelle (zu §3.2 – ohne oder bei ungültigem AVGS):

a) Die Vergütung wird in 8 gleichen Ratenzahlungen i.H.v. 250,00 EUR jeweils 8 Monate bezahlt. Die erste Rate ist nach (ggf. bei mindestens) sechswöchiger Tätigkeit seit Beschäftigungsbeginn fällig. Die folgenden Raten sind jeweils zum Monatsersten der Folgemonate fällig.

oder

b) Der Kunde kann die Vermittlungsvergütung, mit einem Nachlass von 12,5 % von der Gesamtsumme, als Einmalzahlung i.H.v. 1.750,00 EUR begleichen. Die Einmalzahlung ist nach (ggf. bei mindestens) sechswöchiger Tätigkeit seit Beschäftigungsbeginn fällig und wird bei vorzeitigem Ende des Beschäftigungsverhältnisses nicht zurückerstattet.

Alle genannten Beträge sind für Endverbraucher gemäß §§296 ff. SGB III i.V.m. 4 Nr. 15b Punkt a) ff. UStG umsatzsteuerfrei. Hilfsweise verstehen sich die Beträge für Endverbraucher inklusive der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern die Steuerfreiheit, gleich aus welchem Grund, nicht greift hat der Kunde keine Nachteile. An der vereinbarten Gesamtsumme, bzw. Raten oder Einmalzahlung ändert sich nichts (der Bruttobetrag = dem steuerfreien Betrag), vgl. §296 Abs. 3 Satz 1 ff. SGB III.

Kostenübernahmen durch Arbeitgeber (optional):
Sofern der Kunde (eigenständig) mit dem vermittelten Arbeitgeber die Übernahme seiner Vermittlungsvergütung (aus dem §3.2) ganz oder teilweise vereinbart, verstehen sich die zu zahlenden Beträge für den Arbeitgeber zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Abrechnung mit den Unternehmen (nicht Endverbraucher) greift die o.g. Steuerbefreiung nicht.
Sollte der vermittelte Arbeitgeber trotz der Vereinbarung zwischen ihm und dem Kunden über die (Teil-) Kostenübernahme nicht (bzw. nicht vollständig vereinbarte Höhe der Vermittlungsvergütung) an den Vermittler zahlen, so verbleibt die (restliche Teil-) Forderung bei dem Kunden bestehen. Der Vermittler ist nicht gezwungen diese (restliche Teil-) Forderung vom Arbeitgeber (auch nicht über Inkasso etc.) einzutreiben. Es handelt sich lediglich um eine wohlwollende Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem vermittelten Arbeitgeber, wobei der Hauptschuldner und rechtlicher Vertragspartner, bis zur vollständigen, vereinbarten Zahlung durch den Arbeitgeber, der Kunde (Auftraggeber) ist. Im Falle einer Nicht-Zahlung durch den vermittelten Arbeitgeber, wird seitens des Vermittlers die Forderung gegenüber diesem storniert und vertragsgemäß dem Kunden in Rechnung gestellt. Etwaige Auseinandersetzungen zwischen Kunde und vermitteltem Arbeitgeber, müssen in diesem Fall direkt zwischen diesen Parteien eigenständig ausgetragen werden.

Anmerkung: Der Arbeitgeber ist im Falle einer Vermittlung, gemäß §2, zu der Kostenübernahme nicht verpflichtet und wird vom Vermittler dazu auch nicht aufgefordert!

Sollte der AVGS gemäß §3.1 vom Vermittler eingelöst werden (ausschlaggebend ist der vollständige Geldeingang, gemäß Zahlungsbedingungen des AVGS), erhebt der Vermittler vom Kunden, für die jeweilige Vermittlung, keine Vergütung nach §3.2. Auch eine Kostenübernahme durch den Arbeitgeber ist in diesem Fall (erfolgreiche Abrechnung mit AVGS) ausgeschlossen.

Tipp für Selbstzahler: die Vermittlungsvergütung kann steuerlich als „Werbungskosten“ geltend gemacht und vom Finanzamt bis zu 100 % erstattet werden. Dieser Tipp ist unverbindlich und stellt keine steuerliche Beratung dar. Diese kann nur ein Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht leisten.

§4 Kostengarantie des Kunden: Wenn sich aus der Vermittlungstätigkeit kein Beschäftigungsverhältnis gemäß §2 ergibt oder falls sich nur eine Minijob-/ Au-pair-/ oder Ausbildungstätigkeit ergibt, schuldet der Kunde keine Vermittlungsvergütung.
a) Endet die gemäß §2 vermittelte Beschäftigung verschuldet oder unverschuldet, bevor die 6 Wochen ab dem Arbeitsbeginn verstrichen sind, verlangt der Vermittler keine Vermittlungsvergütung.

b) Endet die, gemäß §2 vermittelte Beschäftigung, nach 6 Wochen, bevor alle Raten, gemäß §3.2 a), ausgeglichen sind, verlangt der Vermittler die Restsumme der Vermittlungsvergütung nicht.

In diesem Fall ist der Vergütungsanspruch des Vermittlers gegenüber dem Kunden erfüllt. Ausschlaggebend für §4a) und b) ist der Tag der endgültigen Abmeldung/Beendigung der vermittelten Beschäftigung.

c) Der Kunde trägt außerdem keine Kosten, wenn er selbst eine Beschäftigung, welche nicht aus der Vermittlungstätigkeit des Vermittlers resultiert, findet und aufnimmt. Dies gilt sowohl für AVGS-Besitzer, als auch für diejenigen, die die Vermittlungsvergütung selbst übernehmen.

d) Wird eine Vergütung aus dem AVGS des Kunden abschließend und/oder vollständig an den Vermittler gezahlt, ist eine Selbstzahlung durch den Kunden für die Vermittlung der betreffenden Tätigkeit ausgeschlossen.

Der Kunde hat dem Vermittler für o.g. Punkte §4a), b), c) und d) auf Aufforderung, etwaige Nachweise gemäß §7 zu erbringen.

Unentgeltliche Beschäftigung (wenn Kunden kein Gehalt, sonstige Vergütung vom Arbeitgeber bezieht), z.B. Praktikum, Probearbeit (von BA finanziert) stellt keine Vermittlung dar und somit wird keine Vergütung seitens des Vermittlers erhoben.
Ebenfalls wird vom Kunden keine Vergütung verlangt, wenn eine Vermittlung in eine geringfügige Beschäftigung gemäß §8 SGB IV stattfindet und sich diese nach dem 1. Beschäftigungstag innerhalb der folgenden 12 Monate nicht in eine sozial-versicherungspflichtige Tätigkeit umwandelt/ändert.
Außerdem entstehen dem Kunden keine Kosten bei einer Vermittlung in ein Au-pair- oder Ausbildungsverhältnis, vgl. §§296, 296a, 297 ff. SGB III. Dazu sind entsprechende, qualifizierte Nachweise seitens des Kunden, auf Anfrage des Vermittlers, vorzulegen (bzw. nachträglich).

§5 Mitwirkungs- und Meldepflichten des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich zur aktiven Teilnahme, eigenständigen Wahrnehmung, der für ihn relevanten, Angebote/Vorstellungsgespräche, die aus der Vermittlungstätigkeit resultieren und Mitwirkung bei sämtlichen Bemühungen des Vermittlers im Interesse einer erfolgreichen und auf Dauer angelegten Erwerbstätigkeit.

Um die Durchführung oder Beendigung der Vermittlungstätigkeit ordnungsgemäß und schnellstmöglich gewährleisten zu können hat der Kunde, gemäß §7, etwaige Anweisungen zu befolgen, bzw. Aufforderungen/Nachfragen des Vermittlers schnellstmöglich, stets wahrheitsgemäß, bzw. unter Berücksichtigung und innerhalb der gesetzten Fristen zu antworten.
Außerdem erhält der Kunde vom Vermittler einen Bewerber-Account kostenfrei freigeschaltet; alternativ kann der Kunde diesen in dem Portal www.radas.de selbst kostenfrei registrieren. Die Nutzung des Bewerber-Accounts ist für den Kunden verpflichtend, um die Korrespondenz, sowie eine Übersicht zu ermöglichen und um nötige Freigaben (Bsp.: Suchkriterien, Sperrvermerke, usw.) des Kunden zu erhalten.

Suchkriterien (Branchen der Arbeitgeber/Einsatzorte, usw.) kann der Kunde ausschließlich online im Bewerber-Account selbst auswählen und freigeben.

Sperrvermerke (um doppelte Bewerbungen zu vermeiden) kann der Kunde ausschließlich online im Bewerber-Account eintragen und freigeben. Sollte der Kunde die Sperrvermerke nicht mitteilen (weil es ihm z.B. viel Arbeit bereitet oder er dies vergessen hat, usw.) und an einen dieser Arbeitgeber eine Vermittlung durch den Vermittler erfolgt, dann ist dies eine Vermittlung im Sinne §2 ff. der AGB.

Sollte der Kunde verhindert sein (Urlaub, (geplanter) Krankenhausaufenthalt, etc.) hat er dies dem Vermittler rechtzeitig mitzuteilen. Steht der Kunde kurz vor einer Vermittlung, so hat er dies dem Vermittler ebenfalls, schnellstmöglich mitzuteilen. Bei Unklarheiten hat der Kunde den Vermittler rechtzeitig zu kontaktieren.
Ist der Kunde, gemäß §2, vermittelt und/oder steht für eine Vermittlung nicht mehr zur Verfügung, so hat er den Vermittler hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

Bei erfolgreicher Vermittlung ist der Kunde verpflichtet dem Vermittler:

hilfsweise, wenn benötigt wird, weitere Angaben mitzuteilen. Der Kunde ist gegenüber dem Vermittler zur Auskunft unmittelbar aus diesem Vermittlungsvertrag verpflichtet. Sofern der Kunde einen AVGS besitzt, ist dieser dem Vermittler im Original zu übergeben.
Die o.g. Dokumente müssen dem Vermittler schnellstmöglich, jedoch spätestens 21 Tage nach Arbeits-/Projektvertragsunterzeichnung, bzw. nach Arbeitsbeginn, je nach dem was zuerst eintrifft, zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde hat, gemäß §7, eine Auskunftspflicht dem Vermittler gegenüber, die durch die genannte Pflicht zur Vorlage der geschuldeten Unterlagen/Nachweise ergänzt wird.

§5.1 Weitere Mitwirkungs- und Meldepflichten für AVGS-Besitzer
Der Kunde, der die Vergütung der Vermittlung gemäß §2 über einen AVGS wünscht, ist verpflichtet, den vermittelten Arbeitgebern vor dem Arbeitsvertragsabschluss über die aktive Mitwirkung des Vermittlers zu unterrichten sowie auf die Gültigkeit seines AVGS selbst und fortlaufend zu achten, bzw. diesen zu beantragen, falls nötig verlängern oder ändern zu lassen und den neuen, für den Vermittler gültigen AVGS in Kopie zu zusenden.
Zusätzlich zu den Verpflichtungen aus diesem Vermittlungsvertrag, hat der Kunde die Bestimmungen aus dem AVGS zu entnehmen, da diese von der Institution (Leistungsträger) unterschiedlich geregelt werden können und daher vom Vermittler nicht im Einzelnen aufgeführt werden.
Falls der Kunde einen AVGS nach der Vermittlung, gemäß §2, erhält und den Vermittler damit bezahlen will, sind hier die Gültigkeit und die Bestimmungen des AVGS ebenfalls zu beachten und der Kunde hat den Verpflichtungen aus den §§5, 5.1 (nachträglich und unverzüglich) nachzukommen.

Bei Vorstellungsgesprächen, welche der Kunde wahrnimmt und die auf die Tätigkeit des Vermittlers zurückzuführen sind, ist der Kunde verpflichtet einen Nachweis („Bestätigung über Vorstellungsgespräch“) vom Arbeitgeber auf dem dafür vorgesehenen Formular des Vermittlers, zu erbringen und diesen Nachweis an den Vermittler nach dem Gespräch umgehend zu übermitteln. Dieses Formular wird dem Kunden vom Vermittler zu gegebener Zeit zur Verfügung gestellt und steht dem Kunden außerdem auf der Internetseite des Vermittlers zur Verfügung (Für Arbeitsuchende>Dokumentenarchiv>Bestätigung über Vorstellungsgespräch (BüV)).

Außerdem ist der Kunde bei einer Vermittlung im Sinne von §2 verpflichtet eine schriftliche Bestätigung (sog. „Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung“) über das bestehende Arbeitsverhältnis, 6 Wochen und 6 Monate nach Arbeitsbeginn vom Arbeitgeber, unverzüglich zu erbringen. Der Kunde ist mit Einholung dieser Bestätigung einverstanden. Diese Bestätigung wird dem Kunden vom Vermittler zur Verfügung gestellt. Der Kunde hat dem Vermittler, gemäß §7, etwaige Daten/Nachweise zu erbringen.

§6 Geheimhaltung, Vertraulichkeit
Eine Weitergabe der Informationen und bzw. Unterlagen, die der Kunde im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit des Vermittlers erhalten hat, ist an Dritte ohne die Zustimmung des Vermittlers untersagt.
Die Kontaktdaten potentieller Arbeitgeber erhält der Kunde nach dessen positiver Rückmeldung nach billigem Ermessen des Vermittlers, etwa beim Angebot eines Bewerbungsgesprächs oder dem Nachfordern von Unterlagen des Kunden.
Kontakte, welche im Zuge der Vermittlungstätigkeit erlangt werden, sind ausschließlich für den Kunden bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht erlaubt. Gibt der Kunde dem zuwiderlaufend einen vermittelten Kontakt ungenehmigt an Dritte weiter und kommt daraufhin ein nach diesem Vertrag an sich provisionspflichtiges Rechtsgeschäft zwischen dem Dritten und dem vermittelten Kontakt zustande, ist der Kunde zum Schadenersatz in einer Gesamthöhe der Vermittlungsvergütung ohne Nachlass gemäß §3.2 a) verpflichtet. Es bleibt ihm unbenommen, im Einzelfall einen geringeren Schaden darzulegen und nachzuweisen.

§7 Erhebung von Daten / Weitergabe von persönlichen Daten / Nachweise für Durchführung / Beendigung der Vermittlungstätigkeit
Der Kunde ist einverstanden, dass der Vermittler Daten/Nachweise nach §§298 Abs.1 SGB III i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. a, b ff. DSGVO sowie §§32, 51 Abs. 1 ff. BDSG über Arbeitsplätze und über den Kunden selbst erheben, verarbeiten und nutzen darf (z.B. Weitegabe der Bewerbungsunterlagen an potenzielle Arbeitgeber), soweit dies für die Durchführung oder Beendigung der Vermittlungstätigkeit, erforderlich ist.

Der Kunde hat nach §318 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III eine Auskunfts-/Nachweispflicht und muss auf Verlangen des Vermittlers Auskunft über Eingliederungserfolg, sowie alle weiteren Auskünfte (für die Durchführung oder Beendigung der Vermittlung) erteilen.
Übermittelte Daten werden vom Vermittler ausschließlich zu dem mit der Übermittlung verfolgten Zweck verarbeitet oder genutzt. Ferner wird ergänzend auf die „Datenschutzerklärung und Datenerhebung" des Vermittlers hingewiesen.

Insbesondere, zusätzlich zu den übrigen Pflichten aus diesem Vermittlungsvertrag, muss der Kunde dem Vermittler Auskünfte geben bei z.B.:

Die Auskünfte müssen grundsätzlich mit den vom Vermittler angeforderten/benötigten Nachweisen (z.B.: An- oder Abmeldung zur Sozialversicherung, hilfsweise Meldebescheinigung der Krankenkasse, etc. – die Gehaltsangaben sind vom Kunden grundsätzlich zu schwärzen), belegt und seitens des Kunden unverzüglich erbracht werden, da der Vermittler u.U. konkrete, offizielle Datums-/Angaben benötigt. Dies kann z.B. für die Abrechnung der Vermittlungsvergütung über den AVGS und/oder bei Selbstzahlern (z.B.: bei Storno-Rechnung, etc.) oder Beendigung der Vermittlungstätigkeit erheblich werden – insbesondere, wenn der Vermittler den Kunden bereits bei potenziellen Arbeitgebern vorgestellt hat.
Wenn der Kunde von einem Arbeitgeber kontaktiert wird, welche/n er nicht seinen eigenen Bemühungen zuordnen kann, hat er den Vermittler darüber in Kenntnis zu setzen, damit dieser überprüfen kann, ob dies aufgrund der Vermittlungstätigkeit des Vermittlers (gemäß §2) zustande gekommen ist oder nicht, da der

Kontakt seitens des Arbeitgebers zum Kunden auch u.U. direkt, z.B.: auf dem Postweg, über soziale Netzwerke, etc. erfolgen kann, worauf der Vermittler keinerlei Einfluss hat.

Sollte der vermittelte Arbeitgeber den Kunden eine Beschäftigung bei ihm -auch wenn nur vorläufig- über eine sog. Arbeitnehmerüberlassung anbieten und/oder der Kunde diese annehmen ist der Name des (Einsatz-) Arbeitgebers und der Arbeitnehmerüberlassung vom Kunden unverzüglich mitzuteilen, dies gilt als Vermittlung (gemäß §2). Die Informationen werden ausschließlich für die interne Prüfung/Bearbeitung des Vermittlers benötigt.

§7.1 Speicherung der Daten / Aufbewahrungsfristen
Der Kunde ist einverstanden, dass seine persönlichen Daten gemäß §§298 Abs .2 ff. SGB III i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. a, b ff. DSGVO in die Vermittler-Datenbank nur für Arbeits-/Projektvermittlungszwecke bis auf Widerruf übernommen werden um Stellenangebote vom Vermittler zu beziehen und um Korrespondenz zu ermöglichen.

Nach §298 Abs.2 SGB III:
Satz 1: werden vom Kunden zur Verfügung gestellte Unterlagen unmittelbar nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit zurückgegeben. Satz 2: sind die übrigen Geschäftsunterlagen des Vermittlers nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit drei Jahre aufzubewahren. Satz 3: ist die Verwendung der Geschäftsunterlagen zur Kontrolle des Vermittlers durch die zuständigen Behörden sowie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Vermittlers zulässig. Satz 4: sind personenbezogene Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen. Satz 5: kann der Kunde erst nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit Abweichungen von den Sätzen 1, 3 und 4 gestatten, wobei diese Gestattung der Schriftform bedarf.
Die obige Aufbewahrungsfrist gilt für nicht vermittelte Kunden.

Nach Ende der Zusammenarbeit, durch ordnungsgemäße Beendigung des Vermittlungsvertrages, hilfsweise abgeschlossener Abrechnung der Vermittlungsvergütung können die Daten -von ihrer Speicherung abgesehen- gemäß Art. 18 Abs. 2 ff. DSGVO eingeschränkt verarbeitet und i.V.m. §298 Abs. 2 Satz 3 ff. SGB III zur Kontrolle oder Wahrnehmung der berechtigten Interessen des Vermittlers genutzt werden.
Für Daten (und dazugehörige Nachweise, etc.) bei Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Vermittlers, mit erfolgreicher Vermittlung und/oder Abrechnung dieser ist eine Speicherfrist von 10 Jahren, gemäß § 147 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1, 4 und 4a AO, § 14b Abs. 1 UStG nach Beendigung der Abrechnung (sog. Nachbetreuung).
Ist eine Forderung des Vermittlers noch offen, werden die Daten gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung und des Bürgerlichen Gesetzbuches vier Jahre lang aufbewahrt, weil erst nach drei Jahren die Ansprüche verjähren, beginnend mit dem Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung.

Das Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) der Daten nach Art. 17 Abs. 1 ff. DSGVO kommt gemäß Art. 17 Abs. 3 lit. b, e ff. DSGVO i.V.m. §298 Abs. 2 ff. SGB III sowie §35 Abs. 1, 3 ff. BDSG, hilfsweise vor der o.g. Aufbewahrungsfrist/en, überlagernden gesetzlichen Verpflichtungen, nicht zur Anwendung.
Gemäß §199 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ist das Ende des Jahres der Verjährungsbeginn zur Aufbewahrungsfrist. Der Stichtag des Fristbeginns, gemäß §199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, ist der 31.12. des Jahres in dem die Zusammenarbeit beendet wurde und läuft dann in 3 Jahren mit demselben Stichtag, dem 31.12. ab.

Der Kunde ist einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zur Serviceabwicklung in einer cloudbasierten Software in einem Drittland (den USA) verarbeitet werden. Bei der Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten nutzen wir Dropbox-Business (kostenpflichtige Business-Version) und deren dazugehörige Services.
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten findet in diesem Fall gemäß Art. 45 DSGVO auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses statt (dem „EU-US Privacy Shield“), mit dem die EU-Kommission den USA ein der EU entsprechendes Datenschutzniveau anerkannt hat.
Sollten die Privacy Shield-Abkommen ihre Gültigkeit verlieren, wird Dropbox wirtschaftlich angemessene Maßnahmen ergreifen, um den Bestimmungen anderer oder der dann geltenden Datenübertragungs-vereinbarungen nachzukommen.
Zusätzlich gilt (für Dropbox-Businesskunden) die EU-Standardvertragsklausel mit Dropbox (Gewährleistung Datenschutzniveau, Einhaltung der DSGVO, im Drittland). Ferner wird ergänzend auf die auf die „Datenschutzerklärung und Datenerhebung" des Vermittlers hingewiesen.

§7.3 Einverständniserklärung zur Initiativbewerbung
Der § 7.3 gilt ausschließlich, wenn der Vermittler seitens des Kunden mit dem Service „Initiativbewerbung“ beauftragt wurde/wird. Um den Service nutzen zu können, muss der Kunde den Vermittlungsvertrag unterzeichnen und an den Vermittler zusenden.
Falls der Service „Initiativbewerbung“ seitens des Kunden nicht erwünscht ist, muss dieser in seinem Bewerber-Account, in der Rubrik „Zahlungs- und Vermittlungsmethode“ dann „Nur Stellegesuche, keine Initiativbewerbung“ ankreuzen und dies an den Vermittler übermitteln. Alternativ, kann der Kunde diesen Service, jederzeit mit Wirkung für die Zukunft, per E-Mail abbestellen.
Mit Unterschrift und Übersendung des Vermittlungsvertrages bestätigt der Kunde dem Vermittler (nur falls die Initiativbewerbung gewünscht wird) folgende Bestimmungen:

Der Kunde will, dass der Vermittler für diesen den Bewerbungsversand seiner Bewerbungsunterlagen im Rahmen der Initiativbewerbung (Arbeitsvermittlung) durchführt.
Der Kunde erklärt sich einverstanden, dass der Vermittler im Rahmen des Bewerbungsversandes (Initiativbewerbung) für den Versand/Empfang seiner Bewerbungen, ein für den Kunden kostenfreies, externes E-Mail-Konto einrichtet und ausschließlich für den Zweck deren Arbeitsvermittlung nutzt. Das eingerichtete E-Mail-Konto ist Eigentum des Vermittlers. Die Zugangsdaten zu diesem E-Mail-Postfach kann der Kunde 12 Monate nach Beendigung der Zusammenarbeit erhalten. Der Vermittler kann dieses nach eigenem Ermessen, bzw. nach Aufforderung des Kunden vor Ablauf der o.g. Aufbewahrungsfrist, löschen.

Der Kunde ist einverstanden, dass seine Bewerbungsunterlagen vom Vermittler an Dritte (öffentlich erreichbare E-Mail-Adressen von potentiellen Arbeitgebern) im Rahmen der Initiativbewerbung, im Auftrag und im Namen des Kunden, weitergegeben werden.

Der E-Mail-Versand der Initiativbewerbung erfolgt über eine Standard-Verschlüsselung „SSL“ (Secure Sockets Layer) hilfsweise eine andere Verschlüsselung. Eine Verschlüsselung der Bewerbungsdatei selbst findet nicht statt.

Der Vermittler hat die Erlaubnis des Kunden, für die Arbeits-/Beschäftigungsvermittlungszwecke, die (elektronischen) Rückmeldungen der (potenziellen) Arbeitgeber zu bearbeiten und die positiven Rückmeldungen schnellstmöglich an den Kunden weiterleiten zu können.

Suchkriterien (Branchen der Arbeitgeber/Einsatzorte, usw.) muss der Kunde online in seinem Bewerber-Account selbst auswählen und vor dem Versand freigeben. Dem Kunden ist bewusst, dass Arbeitgeberadressen, im Sinne der Branche, des Ortes und/oder Beschäftigtenanzahl, bzw. anderen Kriterien, fehlerhaft sein können.

Sperrvermerke (um doppelte Bewerbungen zu vermeiden) muss der Kunde online in seinem Bewerber-Account, vor dem Versand, eintragen und freigeben. Auch wenn der Kunde keine Sperrvermerke hat, muss dieser trotzdem online in seinem Bewerber-Account freigeben, dass er keine Sperrvermerke hat. Sollte der Kunde die Sperrvermerke nicht mitteilen (bzw. keine haben) und an einen dieser Arbeitgeber eine Vermittlung durch den Vermittler erfolgen, dann ist dies eine Vermittlung im Sinne §2 ff. der AGB/Vermittlungsvertrages.

Suchkriterien und Sperrvermerke müssen zum Zeitpunkt des Versandes (i.d.R. nach der Freigabe der optimierten Bewerbungsmappe an Vermittler) seitens des Kunden in seinem Bewerber-Account freigegeben sein. Anderenfalls ist ein Versand seitens des Vermittlers technisch nicht möglich.

Bewerbungsunterlagen müssen von dem Kunden, vor dem Versand, geprüft und freigeben werden.
Die Domainübersicht der angeschriebenen Arbeitgeber kann ich nach dem Versand auf Anfrage erhalten. Der Vermittler teilt potenzielle Arbeitgeber vor der Kontaktaufnahme nicht mit.
Der Kunde hat die Informationsunterlagen zum Ablauf der Initiativbewerbung gelesen/verstanden.
Der Kunde entscheidet selbst, welche der Arbeitsangebote er annimmt oder ablehnt.

§8 Vertragsdauer(-beendigung) / Vertragskündigung / Nebenbestimmungen
Der vorliegende privatrechtliche Vermittlungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und hat keinerlei zeitliche Bindung an die Gültigkeitsdauer des AVGS des Kunden. Der Vertrag kann beiderseits jederzeit und mit sofortiger Wirkung schriftlich, d.h. auch in Textform gemäß §126b BGB) gekündigt werden. Er endet automatisch mit der abschließenden und/oder vollständigen erfolgreichen Vermittlungsabrechnung (gemäß §3.1 oder 3.2).

Durch eine -auch fristlose- Kündigung verfällt der bis dahin (bzw. erneut) entstandene Anspruch, gemäß §3, auf Vermittlungsvergütung nicht, wenn der Kunde 12 Monate nach dem Wirksamwerden der Kündigung des Vermittlungsvertrages eine Beschäftigung, gemäß §2, eingeht, welche auf der Vermittlungstätigkeit des Vermittlers beruht und/oder zurückzuführen ist. Der Kunde hat den Vermittler über die Vermittlung umgehend und unaufgefordert schriftlich zu benachrichtigen. Im Falle einer solchen Beschäftigung gilt ebenfalls §5.
Dem Kunden ist bekannt, dass dem Vermittler hinsichtlich des Eingehens einer Beschäftigung ein Auskunftsanspruch zusteht.
Der Vermittlungsvertrag gilt im Falle einer Vermittlung, gemäß §2, als ordnungsgemäß beendet, wenn die dem Vermittler zustehende Vermittlungsvergütung, entweder durch die Institution (Leistungsträger) des Kunden (bei AVGS-Besitzer) oder durch den Kunden selbst an den Vermittler vollständig beglichen wurde. Ausschlaggebend ist der letzte Zahlungseingang.

Aus Präventionsgründen (Qualitätskontrolle) vor möglichen Betrugsfällen ((un)beabsichtigt), wodurch dem Vermittler die Vermittlungsvergütung entgehen könnte, muss der Kunde dem Vermittler, wenn dieser bei einem oder mehreren Arbeitgebern vorgestellt wurde und der Vermittlungsvertrag gekündigt wird, Nachweise erbringen.

Wenn der Kunde selbst Arbeit findet, dann benötigt der Vermittler eine geschwärzte Meldebescheinigung (Anmeldung zur Sozialversicherung) des neuen Arbeitgebers. Es muss explizit nur der Name des Arbeitgebers, des Kunden und der Arbeitsbeginn ersichtlich sein, weitere Informationen auf der Meldebescheinigung sind vom Kunden zu schwärzen. Der Arbeitgeber wird nicht, im Zuge dieses Nachweises, vom Vermittler kontaktiert und dient zu rein interner Überprüfung/Qualitätskontrolle.

Wenn der Kunde den Vermittlungsvertrag kündigt und weiterhin arbeitsuchend und/oder arbeitslos ist, dann benötigt der Vermittler eine aktuelle, schriftliche Bestätigung (E-Mail oder Brief) von der Agentur für Arbeit/JobCenter, bzw. der jeweiligen Behörde darüber, dass der Kunde dort weiterhin arbeitsuchend und/oder arbeitslos geführt wird.

Im Falle, wenn der Kunde nicht arbeitslos/ arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit/JobCenter gemeldet ist und auch keiner entgeltlichen Tätigkeit nachgeht und sich selbst finanziert, hat der Kunde eine aktuelle, schriftliche Bestätigung (E-Mail oder Brief) von seiner Krankenkasse zu erbringen, in welcher bestätigt wird, dass der Kunde keiner entgeltlichen Tätigkeit nachgeht.

Der Kunde hat auf Aufforderung des Vermittlers, etwaige Daten/Nachweise, gemäß §7, für die ordnungsgemäße Beendigung der Vermittlungstätigkeit, zu erbringen.

Dem Kunden ist es ausdrücklich freigestellt, während der Laufzeit des Vertrages mit dem Vermittler auch andere Vermittler, z.B. zertifizierte Träger der privaten Arbeitsvermittlung für sich tätig werden zu lassen.

§9 Haftung des Vermittlers/Härtefall
Der Vermittler hat es nicht zu vertreten, wenn die im AVGS genannten Auszahlungskriterien, sofern ein AVGS vorhanden ist, durch den Kunden nicht eingehalten werden, der Kunde Aufgrund des Ablaufs von Arbeitslosengeld, Umzug, Krankengeldbezug, Kurzarbeit oder sonstigen Gründen keinen AVGS erhält, nicht verlängert bekommt, bzw. aus anderen etwaigen Gründen die Gültigkeit verliert.
Außerdem hat der Vermittler nicht zu vertreten, wenn von dem Kunden die Ausschlussfrist zur Zahlung der Vermittlungsvergütung, gemäß §326 SGB III, versäumt wird (z.B. durch Verweigerung der Herausgabe des Original AVGS nach der Vermittlung, gemäß §2, und/oder weiteren für den Vermittler, gemäß §7, notwendigen Daten/Nachweisen zur Durchführung der Vermittlungstätigkeit, etc.). Ebenfalls hat der Vermittler es nicht zu vertreten, wenn durch das fahrlässige und/oder vorsätzliche Fehlverhalten des Kunden es zur Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen kommt und die Vermittlungsvergütung durch den AVGS an den Vermittler nicht ausgezahlt wird/werden kann. In den o.g. Fällen hat der Kunde die Vermittlungsvergütung gemäß §§3.1.1, 3.2 zu zahlen. Der Vermittler hat -auf Aufforderung des Kunden- etwaige Angelegenheiten mit der Institution (Leistungsträger), die im Zusammenhang mit dem AVGS des Kunden und/oder der Vermittlungstätigkeit stehen, keine (juristische-) Auseinandersetzungen/ Gerichtsverfahren zu führen. Dasselbe gilt auch für die vorgestellten, vermittelten Arbeitgeber.
Der Vermittler übernimmt keine Gewähr und keine Haftung für die Verhandlung der (vertraglichen) Beschäftigungsbedingungen und/oder die tatsächliche Einhaltung der Vereinbarungen zwischen den Kunden und den vorgestellten, vermittelten Arbeitgebern. Der Vermittler übernimmt keine Garantien oder Gewährleistungen für eine erfolgreiche Vermittlung, auch nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraumes.
Für Schäden, die insbesondere im Rahmen des Vermittlungs-/Bewerbungsprozesses für das Fehlverhalten bzw. eine vorsätzliche und/oder fahrlässige Falschauskunft des Arbeitgebers gegenüber dem Bewerber entstehen, trifft den Vermittler keine Haftung.
Der Vermittler übernimmt keine Haftung für die tatsächliche (vollständige) Übermittlung der Bewerbungsdaten, bzw. trägt keine Haftung z.B. für tatsächliche (positive) Antworten der Dritten (potenzielle Arbeitgeber).
Die Speicherung, bzw. Behandlung der Bewerbungsdaten, nach der Vorstellung durch den Vermittler, unterliegt den jeweiligen Dritten (potenziellen Arbeitgebern), worauf der Vermittler keinen direkten Einfluss erzwingen kann. Gemäß DSGVO/BDSG sind die Bewerbungsunterlagen i.d.R. seitens der Dritten (potenzielle Arbeitgeber) nach Beendigung des Auswahlprozesses entweder sofort oder nach Ablauf einer angemessenen Aufbewahrungsfrist (ohne eine (evtl. beabsichtigte) positive Entwicklung, bspw. einer Einladung in ein paar Monaten, usw.), eigenständig zu löschen.
Er ist von jeglicher Haftung bis zur Grenze des §276 Abs. 3 BGB frei. Im Einzelfall hat der Kunde den Schaden darzulegen und nachzuweisen.

Der Vermittler trägt keine anfallenden Kosten und Auslagen des Kunden, wie z.B.: Fahrtkosten, ärztliche Voruntersuchungen, etc.

§10 Zertifizierte Standorte des Vermittlers
Dieser Vermittlungsvertrag gilt für die Standorte des Vermittlers in der Zentrale, Westfälische Str. 64, 10709 Berlin (Hauptsitz), sowie für weitere Standorte (Zweigstellen). Persönliche Gespräche an den Standorten sind ausschließlich nach vorheriger, schriftlicher Vereinbarung mit dem Vermittler möglich.

§11 Vorbehalt der Änderungen und Zustandekommen des Vertrages/AGB
Der Vermittler behält sich das Recht vor, diesen Vermittlungsvertrag, mit Wirkung für die Zukunft, jederzeit mit einer angemessenen Frist zu ergänzen und/oder abzuändern. Dabei bleiben die Rechte und Pflichten aus diesem Vermittlungsvertrag davon unberührt. Sie werden mit der jeweiligen Ergänzung und/oder Abänderung erweitert und/oder gemindert, es sei denn, der Kunde widerspräche dem oder kündigte den Vertrag. Der Vermittler hat bei Widerspruch des Kunden ebenfalls das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen.

Der Vermittlungsvertrag (Auftrag) bedarf gemäß §§296 Abs. 1 Satz 1 SGB III i.V.m.126 Abs. 1 ff. BGB der schriftlichen Form (eigenständige Unterschrift) vom Auftraggeber. Ebenso ist der Vertragsinhalt dem Auftraggeber in Textform mitzuteilen, vgl. §§296 Abs. 1 Satz 3 SGB III.
Der Auftraggeber muss den Vermittlungsvertrag eigenhändig unterzeichnen und dem Auftragnehmer entweder per Post oder durch andere Kommunikationsmittel wie Fax oder E-Mail zustellen, vgl. §127 Abs. 2 Satz 1 ff. BGB.

Maßgeblich für das Wirksamwerden des Vermittlungsvertrages ist, dass dieser die eigenhändigen Unterschriften des Auftraggebers und des Auftragnehmers enthält. Eine reine Versendung per Mail ist nicht ausreichend. Der Vermittler wird ohne die eigenhändige Unterschrift keine Tätigkeiten entfalten.

Alternativ kann die Schriftformerfordernis durch eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß §126a ff. BGB ersetzt werden. Dies stellt keine Vertragsänderung oder -ergänzung im vorgenannten Sinne dar.

Die AGB des Vermittlers (nicht der o.g. Vermittlungsvertrag) entfalten Ihre Wirkung in Verbindung mit dem o.g. Vermittlungsvertrag (Auftrag) und sind dem Auftraggeber in Textform gemäß §126b BGB (ohne Untersuchten der Parteien) mitzuteilen.
Die AGB müssen außerdem vom Bewerber (z.B. bei Aktualisierung) im Bewerber-Account akzeptiert werden. Die aktuellen AGB können vom Auftragnehmer auch auf dem Portal des Auftraggebers unter AGB für Bewerber jederzeit eingesehen und für eigene Zwecke abgespeichert werden.

Änderungen der Konditionen im sozial- oder verwaltungsrechtlichen Bereich, die zum Erfordernis der Änderung der AGB führen, ziehen kein Zustimmungserfordernis des Kunden nach sich. Der Vermittler wird die Änderungen auf seiner Website kenntlich machen. Das Kündigungsrecht des Kunden bleibt unberührt.

Absicherung für den Kunden:
Im Falle einer Änderung der Höchstgrenze gemäß §296 Abs. 3 SGB III der privaten Vermittlungsvergütung nach oben gilt im Rahmen des laufenden Vertrages die im Vermittlungsvertrag vereinbarte Vermittlungsvergütung. Erst bei einem neuen Vermittlungsvertrag gilt die neue private Vermittlungsvergütung mit der dann gültigen Höchstgrenze.
Im Falle einer Herabsetzung der privaten Vermittlungsvergütung gemäß §296 Abs. 3 SGB III ersetzt diese niedrigere Höchstgrenze sofort die im Vermittlungsvertag erwähnte/ursprüngliche private Vermittlungsvergütung. Eine solche Änderung bedarf damit keines neuen Vermittlungsvertrages, so dass dieser somit nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstgrenze bei privater Abrechnung widerspricht.

§12 Vertragssprache und anwendbares Recht
Die Vertragssprache ist Deutsch. Es wird ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland angewendet.

§13 Schlussbestimmungen
Nebenabreden und AGB/Vertragsänderungen bedürfen, um wirksam zu werden, der Schriftform, was auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst gilt; sie bedürfen ferner der gesonderten und schriftlichen Bestätigung des Vermittlers. Mündliche Nebenvereinbarungen wurden und werden nicht getroffen und entfalten keine rechtliche Wirksamkeit.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die eventuell unwirksame Bestimmung gilt vielmehr als durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken. Ist der Kunde Unternehmer gemäß §14 BGB, wird Berlin als Erfüllungsort und Gerichtsstand bestimmt, wobei die Voraussetzungen des § 29 ZPO vorliegen müssen.

Stand: 28.01.2023

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