Geschäftsgebäude mit vielen Geschäftsleuten und Sonnenaufgang im Hintergrund.

Konditionen der arbeitsvermittlung für Arbeitsuchende


Die bei Erfolg anfallende Vermittlungsvergütung kann auf zwei Arten beglichen werden:

  1. Per Kostenübernahme durch die Bundesagentur für Arbeit oder JobCenter (AVGS)
  2. privat durch den Arbeitnehmer

Kostengarantie:

  • Abrechnung mit AVGS (kostenfrei)
    • Die Kostenübernahme erfolgt über einen Gutschein. Dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS). Diesen müssen Sie selbstständig bei Ihrer Bundesagentur/Jobcenter beantragen. Der AVGS wird nur ausgezahlt, wenn wir Sie auch vermittelt haben. Die Vermittlung ist für Sie somit kostenfrei.
    • Den Vermittlungsgutschein (AVGS) beantragen - 100% online (ohne drucken oder scannen).
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    • Die Bedingungen, unter welcher der AVGS die Kosten übernimmt, stehen auf dem Gutschein selbst drauf. Lesen Sie unbedingt die Bestimmungen auf Ihrem AVGS!
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    • Die wichtigsten Voraussetzungen sind, dass der Arbeitsbeginn innerhalb der Gültigkeitsdauer liegt (steht auf dem AVGS drauf) (hier ein Muster-Vermittlungsgutschein (AVGS))
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    • Der AVGS gilt ausschließlich für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung – nicht für Minijobs.
    • Der Gültigkeitszeitraum des AVGS kann mehrmals verlängert werden. Weitere Informationen können Sie in unserer Rubrik "Häufig gestellte Fragen" nachlesen.

    Ein AVGS kann von der Agentur für Arbeit / JobCenter schon ab dem 1. Tag der Arbeitsuchendmeldung ausgestellt werden. Mehr lesen.

  • Abrechnung ohne AVGS (kostenpflichtig)
    • Natürlich können Sie die Kosten auch selbst tragen. Falls Sie keinen Anspruch auf einen AVGS haben oder keinen beantragen wollen.
    • Tipp: Sie können den AVGS spätestens bis zum 1. Beschäftigungstag nachreichen.
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    • Grundsätzlich werden keine Zahlungen im Voraus fällig oder angenommen
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    • Sollte keine Vermittlung erfolgen, wird auch keine erfolgsabhängige Vermittlungsvergütung fällig.
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    • Sollten wir Ihnen eine Anstellung vermittelt haben, fällt erst 6 Wochen nach Arbeitsbeginn eine Vermittlungsvergütung an, welche Sie entweder in Raten (8 Raten zu je 250 €) oder als Einmalzahlung mit einem Rabatt begleichen können.
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    • Kostengarantie an unsere Kunden:
    • Sie zahlen nur solange Sie angestellt sind (jedoch max. 8 Ratenzahlungen) und damit ist die Vermittlungsvergütung abbezahlt.
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    • Ein Beispiel: sollte das Arbeitsverhältnis nach 4 Monaten enden (Gründe irrelevant), so zahlen Sie nur 4 Raten (gilt bei der Ratenzahlung)! Entscheidend ist das offizielle Austrittsdatum. Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis nach z.B. 3 Wochen beendet wird, haben wir keinen Anspruch auf eine Vermittlungsvergütung Ihrerseits.
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    • Die Vermittlungsvergütung können Sie wie folgt bezahlen:
    • Ratenzahlung:
      8 Raten, jeweils 250,00 EUR monatlich (= Gesamthöhe 2.000,00 EUR*).
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    • Einmalzahlung:
      1.750 € anstatt 2.000, vollständig fällig 6 Wochen nach Arbeitsbeginn
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    • Lesen Sie sich in jedem Fall §3.2 sowie §4 der AGB durch!

    Tipp für Selbstzahler: die Vermittlungsvergütung kann steuerlich als „Werbungskosten“ geltend gemacht und vom Finanzamt bis zu 100 % erstattet werden. Dieser Tipp ist unverbindlich und stellt keine steuerliche Beratung dar. Diese kann nur ein Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht leisten.

 
 

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